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Änderungen des WindSeeG

Bundesrat billigt Gesetz des Bundestages

Der Bundesrat billigte am 27. November 2020 das am 5. November 2020 durch den Bundestag beschlossene Gesetz zu Änderungen insb. des WindSeeG, worin verschiedene Maßnahmen zum beschleunigten Ausbau der Windenergie auf See geregelt sind. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Inhalt der Änderungen im WindSeeG

Insbesondere folgende Aspekte werden nunmehr geregelt:

  • Die Ausbauziele wurden endlich von 20 GW bis 2030 und auf 40 GW bis 2040 angehoben.
  • Im Falle von mehreren Null-Cent-Geboten soll zunächst das Los entscheiden. Die bisher statt- dessen im Gesetzesentwurf aus Juni 2020 vorgesehene zweite Gebotskomponente wurde erfreulicherweise gestrichen. Die von vielen geforderte Einführung von Differenzverträgen konnte sich leider (noch) nicht durchsetzen. 2022 wird die Bundesregierung aber prüfen, ob gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht und dabei etwaige Erfahrungen anderer Ausschreibungsmodelle in europäischen Ländern einbeziehen.
  • Die Änderungen zielen auch auf die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windparks und Netzanbindungen ab, insbesondere durch straffere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. So ist nun z.B. das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz für Klagen gegen die Planfeststellung von Offshore-Anbindungsleitungen und damit zusammenhängende Entscheidungen zuständig.
  • Zudem wird Rechtssicherheit für Projekte dahingehend geschaffen, dass weder die Änderung noch die Neuerteilung einer Planfeststellung oder Genehmigung für einen Offshore-Windpark Auswirkungen auf den nach WindSeeG erteilten Zuschlag haben wird. Der Zuschlag bleibt auch im Falle einer Neuerteilung wirksam und sein Umfang ändert sich nicht.
  • Mit dem Gesetz soll zudem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2020 umgesetzt werden. Es ist eine Regelung enthalten, die bestimmten Projekten aus Cluster 9 bis 13 ermöglicht, die Übernahme der Kosten für bereits durchgeführte Untersuchungen zu beantragen. Anspruchsberechtigt sind nur Projektinhaber, deren Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 46 WindSeeG beendet wurden oder deren nach der Seeanlagenverordnung erteilten Genehmigungen durch das WindSeeG ihre Wirkung verloren haben. Grundvoraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, dass die Ergebnisse und Unterlagen für die Voruntersuchung der auszuschreibenden Fläche verwertet werden können. Entsprechende Anträge sind beim BSH bis zum 30. Juni 2021 zu stellen; gemeinsam mit dem Antrag sind die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen einzureichen.

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