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Kartellrecht in Zeiten der Corona-Pandemie

„Kartelle nein, Kooperationen ja“,

Am 2. September 2020 hat der Präsident des Bundeskartellamtes (BKartA), Andreas Mundt, den für die Corona-Pandemie kommunizierten kartellrechtlichen Grundsatz „Kartelle nein, Kooperationen ja“, bekräftigt.

In der Pressemitteilung des BKartA vom 2. September 2020, die sich insbesondere auf den an jenem Tag veröffentlichten „Jahresbericht 2019“ des BKartA bezieht, wird Andreas Mundt zunächst mit den klaren Worten zitiert, dass es auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten keine Rechtfertigung für illegale Absprachen zwischen Unternehmen gebe; die Kartellverfolgung bleibe eine Kernaufgabe des Bundeskartellamtes. Zugleich ist seinen Äußerungen aber zu entnehmen, dass auch das BKartA krisenbedingte Kooperationen als „kartellfrei“ anerkennt, und er betont die Gesprächsbereitschaft des BKartA für hiermit in Verbindung stehende Fragen.

Tatsächlich hat das Bundeskartellamt in den vergangenen Monaten zahlreiche Unternehmen beratend unterstützt, obgleich seit 2004, namentlich seit dem Inkrafttreten der Kartellverordnung VO 1/2003, spätestens aber seit 2009 auch für den Mittelstand (vgl. § 3 Abs. 2 GWB a.F.), der Grundsatz der kartellrechtlichen Selbsteinschätzung durch die Unternehmen und ihre Berater eine tragende Säule der kartellrechtlichen Praxis ist.

Die aktuellen Aussagen des BKartA-Präsidenten stehen im direkten Zusammenhang auch mit der „Gemeinsamen Erklärung der europäischen Wettbewerbsbehörden zur Coronavirus-Krise“, die im März 2020 veröffentlicht wurde. Hierin haben sich die Wettbewerbsbehörden schon kurz nach Ausbruch der Corona-Pandemie dahingehend positioniert, dass bereits eine für einen Kartellrechtsverstoß zwingend erforderliche Wettbewerbsbeschränkung unwahrscheinlich sei, wenn eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen notwendig ist, um die Versorgung aller Verbraucher und die faire Verteilung von knappen Produkten sicherzustellen. Die beteiligten Wettbewerbsbehörden, zu denen auch das BKartA gehört, erklärten, dass sie unter den gegenwärtigen Umständen nicht aktiv gegen notwendige und vorübergehende Maßnahmen zur Vermeidung von Lieferengpässen vorgehen werden; sie boten zugleich eine „informelle Beratung“ durch die Behörden an, die nun auch das BKartA erneut betont hat. Die Europäische Kommission hat in diesem Sinne schon im April 2020 einen Befristeten Rahmen verabschiedet, der die Grundsätze der Gemeinsamen Erklärung ebenfalls aufgreift.

Für die unternehmerische Praxis bedeutet dies, dass auch während der Corona-Pandemie in jedem Einzelfall eingehend zu prüfen ist, ob (und gegebenenfalls: wie lange) eine konkrete Kooperation mit einem Wettbewerber tatsächlich in dem von den Behörden gesteckten Rahmen bleibt und ob es sinnvoll ist, hierzu in einen Dialog mit der Behörde zu treten. Denn die Wettbewerbsbehörden haben – erneut und auch in der Gemeinsamen Erklärung – unmissverständlich klargestellt, dass sie entschlossen gegen Unternehmen vorgehen werden, die die besonderen Gegebenheiten in der Corona-Pandemie für eine Kartellbildung oder auch zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ausnutzen.

Das EU/COMP-Team von Chatham Partners berät Unternehmen und ihre Geschäftsleitungen seit vielen Jahren zu allen Fragen des Kartellrechts (Fusionskontrolle, Kartellverbot und Marktmachtmissbrauch, Kartellschadensersatz, kartellrechtliche Compliance) und in zahlreichen behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Es hält regelmäßig (branchenbezogene) Schulungen und Webinare zu o.g. Themen ab, zuletzt im Oktober 2020 vor dem BVMW Hamburg/Schleswig-Holstein.

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