Menu
Close

BKartA prüft erstmals den neuen § 19a GWB

Erst am 19. Januar 2021 ist die 10. GWB-Novelle, besser bekannt als das GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft getreten. Eine im Gesetzgebungsverfahren besonders umstrittene Änderung ist der neu eingeführte § 19a GWB. Diese Vorschrift ergänzt die Missbrauchsaufsicht des BKartA und ermöglicht der deutschen Wettbewerbsbehörde durch die vorbeugende Untersagung bestimmter Verhaltensweisen ein frühzeitiges Eingreifen bei Wettbewerbsgefährdungen durch Unternehmen der Digitalwirtschaft, denen eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ zukommt.

Nicht nur der Begriff der „überragenden marktübergreifenden Bedeutung eines Unternehmens für den Wettbewerb“, sondern auch die weiteren Voraussetzungen des § 19a GWB sind kartellrechtliches Neuland. Eine Besonderheit hat der Gesetzgeber zudem in Bezug auf den Rechtsweg implementiert: Für Beschwerden gegen Entscheidungen des BKartA nach § 19a GWB entscheidet nach dem neuen § 73 Abs. 5 GWB direkt der Bundesgerichtshof. Schon in seiner Pressemitteilung vom 19. Januar 2021 hat das BKartA betont, wie sehr es die Novelle und insbesondere auch die Modernisierung der Missbrauchsaufsicht in Bezug auf Digitalkonzerne begrüßt.

Mit Pressemitteilung vom 28. Januar 2020 hat die deutsche Wettbewerbsbehörde nun bekannt gegeben, dass sie die Anwendbarkeit der Vorschrift erstmals prüfen wird: Das BKartA wird sein Marktmachtmissbrauchsverfahren, das es laut seiner Pressemitteilung vom 10. Dezember 2020 gegen Facebook eingeleitet hat, ausweiten. Gegenstand des (zweiten) Verfahrens gegen das Unternehmen ist die geplante Verknüpfung von Oculus Virtual Reality-(VR-) Produkten mit dem Facebook-Netzwerk: Das BKartA will untersuchen, inwieweit eine von Facebook geplante Kopplung von Facebooks Aktivitäten im VR-Bereich mit seinem sozialen Netzwerk auf facebook.com gegen das Marktmachtmissbrauchsverbot verstößt (unser Bericht hierzu). Nun will das BKartA laut aktueller Mitteilung auch prüfen, ob Facebook unter die neuen Regelungen des § 19a GWB fällt und ob die Verknüpfung der Dienste hieran zu messen sei.

Es ist noch nicht absehbar, wann mit einem Verfahrensabschluss zu rechnen ist. Die juristische Auseinandersetzung über die erste Facebook-Entscheidung des BKartA aus dem Jahr 2019 geht im Übrigen parallel weiter (unser Überblick hierzu).

Diese Website verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies, diese werden für die grundlegenden Funktionen der Website benötigt. Nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten finden Sie hier.

Diese Website verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies, diese werden für die grundlegenden Funktionen der Website benötigt. Nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten finden Sie hier.

Ihre Einstellungen wurden gespeichert