Bundestag verabschiedet Planungssicherstellungsgesetz und Änderungen im Energierecht
Ziel: Corona-Pandemie soll nicht zu Verzögerungen bei der Energiewende führen
Das Planungssicherstellungsgesetz wird u.a. für Verfahren nach dem WindSeeG, EnWG, NABEG, BauGB, ROG, BImSchG, WHG, BBergG und UVPG Anwendung finden (siehe § 1 BT-Drs. 19/18965). Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Schaffung formwahrender digitaler Alternativen zu zwingend durchzuführenden Erörterungsterminen, mündlichen Verhandlungen und Antragskonferenzen. So ist u.a. eine Veröffentlichung im Internet sowie eine Online-Konsultation vorgesehen. Zwar ist das Gesetz bis März 2021 befristet. Es bleibt aber zu hoffen, dass sich die Verfahrenserleichterungen auch über Corona hinaus durchsetzen werden!