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Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – Ein Überblick

Emissionsfreier und fairer Wettbewerb im EU-Binnenmarkt?

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/196 am 10. Mai 2023 begann am 1. Oktober 2023 die Übergangsfrist für die Umsetzung des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).

Dieser neue, das Europäische Emissionshandelssystem (EHS) ergänzende Ansatz ist Teil des „Fit for 55“-Pakets des European Green Deals und soll der ehrgeizigen Klimapolitik zur Dekarbonisierung der Europäischen Union Rechnung tragen. Mehr als 50 % der Emissionen derjenigen Branchen, die bereits durch den EHS erfasst sind, werden nach der finalen Implementierung von CBAM abgedeckt. Wie auch im Rahmen des EHS soll der CO2-Ausstoß bepreist werden.

Die Einführung des CBAM erfolgt in zwei Phasen mit unterschiedlich strengen Anforderungen. Die seit dem 1. Oktober 2023 laufende Übergangsperiode mit ihrer Berichtspflicht wird am 1. Januar 2026 durch das endgültige System abgelöst. Die Unternehmen der betroffenen Branchen sind dann verpflichtet, diejenige Menge an CBAM-Zertifikaten zu erwerben, welche der Menge an CO2 entspricht, die bei der Herstellung der importierten Waren freigesetzt wurde. Die verschiedenen Phasen sollen einen vorhersehbaren und verhältnismäßigen Übergang für die betroffenen Branchen sicherstellen. Während des Übergangszeitraums wird die Kommission stetig Durchführungsrechtsakte zur Konkretisierung und Anpassung der erfassten Branchen und Produkte erlassen.

Ziel des CBAM

CBAM ist kein Ersatz für das EHS, sondern dient als Erweiterung, um Anreize für die nachhaltige Produktion von Importwaren zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit von innerhalb der EU produzierten Waren mit Importwaren sicherzustellen. Ziel des CBAM ist zunächst die Verringerung, langfristig die vollständige Beseitigung von CO2-Emissionsquellenverlagerung („carbon leakage“). Der Mechanismus soll damit zu einer saubereren Produktion in Drittstaaten anregen, in denen bisher keine (vollständige) Bepreisung von Treibhausgasemissionen stattfindet.

Darüber hinaus soll der Mechanismus die Funktion der kostenlos zugeteilten EHS-Zertifikate ersetzen, die bisher zur Vermeidung von carbon leakage bereitgestellt wurden. Während die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Jahr 2034 für die vom CBAM erfassten Produkte enden wird, beginnt die Einführungsphase der CBAM-Zertifikate am 1. Januar 2026 und wird bis 2034 andauern. Die Einführung der CBAM-Zertifikate und die Auslaufphase der kostenlosen Zuteilung von EHS-Zertifikaten erfolgen mit einem ähnlichen Momentum, um – im Einklang mit WTO-Regeln – eine unangemessene Bevorzugung der EU-Industrie gegenüber der ausländischen Industrie zu vermeiden.

Im Gegensatz zum EHS folgt der CBAM nicht dem cap-and-trade-Prinzip; es gibt also keine Höchstmenge an CBAM-Zertifikaten. Folglich müssen CBAM-Anmelder die Zertifikate auch nicht ersteigern. Allerdings richtet sich der Preis der CBAM-Zertifikate nach dem Preis für EHS-Zertifikate. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit für Unternehmen, bereits erworbene und registrierte CBAM-Zertifikate mit anderen Unternehmen zu handeln. Im Falle eines Überschusses an erworbenen Zertifikaten sollen die Mitgliedstaaten den Überschuss an Zertifikaten zurückkaufen. Diesen Prozess werden wir in einem weiteren Beitrag näher erläutern.

Da die Kommission mit der Einführung des CBAM beauftragt ist und in diesem Zusammenhang die Kompetenz zum Erlass zahlreicher Durchführungsrechtsakte hat, werden die Verwaltung und die Organisation des CBAM im Vergleich zum EHS grundsätzlich stärker zentralisiert sein.

​​​​​​​Anwendungsbereich des CBAM

Der CBAM greift nur, wenn das importierte Produkt aus einem Drittstaat stammt. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind die Gebiete der Europäischen Freihandelsassoziation.

Der CBAM wird Branchen betreffen, deren Produktion emissionsintensiv ist und bei denen ein erhebliches Risiko für carbon leakage besteht. Konkret findet die Verordnung Anwendung auf den Import bestimmter Waren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Elektrizität, einschließlich bestimmter Vorprodukte und einiger nachgelagerter Produkte wie z.B. Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen und Stahl.

Aufgrund der technischen Unsicherheiten bei der Messung der entsprechenden Emissionen schließt die Verordnung organische Grundstoffe und Raffinerieprodukte ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Doch auch diese (und andere) Produkte sollen perspektivisch in den Anwendungsbereich miteinbezogen werden. Daher wird die Kommission ein Jahr vor Abschluss des Übergangszeitraumes dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Der Bericht soll auch Vorschläge für die Erweiterung des CBAM auf bestimmte Waren und Erzeugnisse enthalten. In Fortentwicklung dieser Vorschläge soll der CBAM zukünftig auch bestimmte nachgelagerte Produkte und Stoffe erfassen, deren Emissionen nach heutigem Stand noch nicht ausreichend ermittelt werden können. Die Kriterien für den Auswahlprozess sind:

  • die Relevanz eines Sektors hinsichtlich seiner kumulierten Treibhausgasemissionen,
  • ob der betreffende Sektor zu den größten Emittenten gehört,
  • das Bestehen eines erheblichen Risikos von carbon leakage
  • sowie das notwendige Gleichgewicht zwischen der Abdeckung eines breiten Spektrums von Gütern in Bezug auf Treibhausgasemissionen einerseits und der Begrenzung der Komplexität und des Verwaltungsaufwands andererseits.

Herausforderungen für Importeure

Die Integration des CBAM geht mit gewissen Herausforderungen für importierende Unternehmen einher:

  • Die komplexen administrativen und rechtlichen Anforderungen wie die Dokumentation und Berechnung von Importen und Emissionen für den Erwerb der entsprechenden Anzahl an Zertifikaten wird erheblichen bürokratischen Aufwand verursachen.
  • Insbesondere für kleinere Unternehmen droht finanzielle und administrative Belastung, da die Verpflichtungen im Rahmen des CBAM für Unternehmen in den genannten Sektoren unabhängig ihrer Größe und der Häufigkeit ihrer Einfuhren gelten.
  • Die weitläufige Kompetenz der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten bzgl. der Verwaltung, Ausweitung und Präzisierung der rechtlichen Verpflichtungen ist mit Rechtsunsicherheiten und unternehmerischem Risiko verbunden.

 

Unser EU/COMP Team berät Sie gerne zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Berichterstattung und dem Erwerb der CBAM-Zertifikate.

Wir danken Lea Zymelka für ihre wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrages.

 

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