Der „Claw-Back“-Mechanismus zwischen Energie-, Europa-, und Verfassungsrecht
Rückwirkend zurückholen?
Durch die Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)-Umlage soll die Differenz zwischen durch Verkauf des EEG-finanzierten Stroms an der Börse erzielten Vergütungen und durch die Vergütungspflicht der Netzbetreiber entstehenden Kosten auf die Stromverbraucher umgelegt werden.
Wer sich mithilfe einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlage (KWK-Anlage) unter bestimmten Voraussetzungen selber mit seit 2018 verbrauchtem Strom versorgt, zahlt nach § 61c Abs. 1 EEG nur 40 % der eigentlich nach § 61 Abs. 1 EEG anfallenden EEG-Umlage.
Weniger ist mehr
Diese Privilegierung wird durch § 61c Abs. 2 EEG n.F. und den dortigen „Claw-Back“-Mechanismus (CBM; von englisch: „Rückforderung“) eingeschränkt, der zu einer unterschiedlich hohen Befreiung von der EEG-Umlage in Abhängigkeit von der genutzten Strommenge führt.
Ja, nein, ja – geht das einfach so?
Der CBM wurde durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3164) rückwirkend zum 1. Januar 2019 eingeführt, nachdem der CBM durch Gesetz vom 20. November 2019 überhaupt erst rückwirkend zum 1. Januar 2019 gestrichen worden war (BGBl. I 1722). Dadurch entfällt für einige hocheffiziente KWK-Anlagen die Umlagenbefreiung rückwirkend. Geht das aber einfach so?
Hierzu und zu weiteren Themen nehmen Dr. Christos Paraschiakos, Philipp Reinecke und Jonathan Schramm in ihrem heute in der IR erschienenen Aufsatz Stellung.