Entschädigung für Corona-Schließungen?
Weitere Entscheidung zu diesem für viele Unternehmen hochrelevant gewordenen Themenkomplex
Mit Urteil vom 13. Oktober 2020 hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Berlin die Klage eines Gastwirts gegen das Bundesland Berlin wegen der zwangsweisen Schließung seines Restaurants abgewiesen und sich damit erstmals zu „Corona-Entschädigungen“ positioniert (Az. 2 O 247/20).
Nach einem Urteil des LG Hannover aus dem Sommer ist dies erst die zweite bekannt gewordene Entscheidung zu diesem für viele Unternehmen hochrelevant gewordenen Themenkomplex. Auch in dem niedersächsischen Verfahren wies das Gericht die Klage im Ergebnis ab; das Urteil ist inzwischen sogar rechtskräftig (Urteil vom 9. Juli 2020, Az. 8 O 2/20).
Hintergrund beider Verfahren ist, dass die Corona-Pandemie das öffentliche Leben, die Berufswelt und selbst simple zwischenmenschliche Interaktionen wie Handschlag und Gespräche grundlegend verändert. Viele dieser Veränderungen gehen auf einschneidende hoheitliche Beschränkungen zurück – wie die Schließung von Schulen, Geschäften, Gaststätten und kulturellen Einrichtungen. Diese Maßnahmen haben kontroverse Diskussionen um ihre Rechtmäßigkeit und etwaige Entschädigungsfolgen für Betroffene ausgelöst. Während die Gerichte die Frage der Rechtmäßigkeit der durch Landesrecht angeordneten Maßnahmen bereits vielfach – wenngleich uneinheitlich – beantwortet haben (für die Rechtswidrigkeit von Fitnessstudio-Schließungen jüngst BayVGH und VG Hamburg), sind Entscheidungen zu Entschädigungsfragen weiterhin Mangelware.
Im Ergebnis übereinstimmend qualifizierten bislang sowohl das LG Hannover als auch jüngst das LG Berlin zunächst die jeweiligen Betriebseinschränkungen durch Rechtsverordnung als rechtmäßig. In der Folge musste daher Ansprüche wegen Amtshaftung zwingend ausscheiden.
Auch Entschädigungsansprüche in direkter oder analoger Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (§§ 56, 65 IfSG) lehnten beide Gerichte ab: Das LG Hannover begründete dabei ausführlich, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke für eine analoge Anwendung dieser – unmittelbar nicht anwendbaren – Entschädigungsregelungen fehle. Das LG Berlin räumte am Rande ein, dass immerhin bei besonders weitgehenden und isolierten Einschränkungen eine Entschädigung denkbar sei.
Auch Ansprüche aufgrund eines enteignenden Eingriffs lehnten die Gerichte ab. Die Gastwirte hätten kein Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit erbracht, da die Maßnahmen viele Individuen und Betriebe betrafen. Mit unterschiedlichen Begründungen lehnten die Gerichte schließlich eine polizeirechtliche Entschädigung für Nichtstörer ab: Das LG Hannover erachtete das Infektionsschutzrecht als abschließend, weshalb der Rückgriff auf das Polizeirecht gesperrt sei. Demgegenüber verneinte das LG Berlin bereits die Inanspruchnahme des Gastwirts als Nichtstörer. Die Maßnahme sei nämlich der Sache nach ein gegen die allgemeine Bevölkerung – nicht spezifisch gegen die Gaststätte – gerichtetes Aufenthalts- und Betretungsverbot.
Das letzte Wort in Sachen Corona-Entschädigungen ist damit noch längst nicht gesprochen. Es steht zu erwarten, dass Gerichte künftig auch zugunsten von Klägern entscheiden werden, weil sie ein Sonderopfer der betroffenen Unternehmen bejahen. In diesen Fällen werden sich die Kläger aber zu anderweitigen Ersatzmöglichkeiten erklären müssen: Hier wird es nicht nur um Corona-Soforthilfen gehen, sondern auch um Ansprüche auf Versicherungsleistungen, Vertragsanpassungsansprüche gegen Vertragspartner der betroffenen Betriebe (z.B. gegen Gewerberaumvermieter) und pandemiekonforme, alternative Erwerbsmöglichkeiten.
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