EU-Innovationsfond versteigert Subventionen für grüne Wasserstoffprojekte
Weitere Förderung für Energieerzeuger
Das Jahr 2023 nähert sich seinem Ende – und schon jetzt lässt sich resümieren, dass es im Zeichen des Markthochlaufs von grünem Wasserstoff steht. Nach der Verabschiedung der lang erwarteten Delegierten Verordnungen zu grünem Wasserstoff (wir berichteten) durch die Kommission und der Revision der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durch Parlament und Rat öffnet die Kommission nun die Pilotauktion für Wasserstoffförderung. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Innovationsfonds der EU, der sich aus dem europäischen Emissionszertifikatehandel speist und der Förderung innovativer emissionsarmer oder -freier Technologien dient. Insgesamt 800 Millionen Euro sollen über einen Zeitraum von jeweils zehn Jahren an Projekte zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien ausgeschüttet werden.
Verfahren
Die Auktion wird am 23. November 2023 eröffnet und dauert bis zum 8. Februar 2024. Sie soll verlaufen wie folgt:
Interessierte Wasserstoffproduzenten reichen ihr Projekt ein und nennen den Förderbetrag ("bid price"), mit dessen Unterstützung sie meinen, grünen Wasserstoff konkurrenzfähig anbieten zu können. Dieser Förderbetrag darf nicht höher liegen als EUR 4,50 pro Kilogramm produziertem grünem Wasserstoff („ceiling price“). Zulässige Gebote werden dann ausschließlich nach dem bid price sortiert und das Förderbudget entsprechend verteilt; eine begrenzte Zahl förderbarer Projekte existiert hingegen nicht. Ein einzelnes Projekt kann maximal Förderung in Höhe von EUR 266,7 Mio. erhalten.
Teilnahmevoraussetzungen
Damit ein Projekt an der Auktion teilnehmen kann, muss es bestimmten Anforderungen genügen. Diese sind in den am 30. August 2023 veröffentlichten „Terms & Conditions“ (T&C) niedergelegt. Wir geben hier einen Überblick:
Der Wasserstoff muss mit neu installierter Elektrolyseurkapazität von mindestens fünf MWe produziert werden, wobei sich diese Kapazität am selben Ort befinden muss. Ein Pooling kleiner Anlagen ist nicht zulässig. Außerdem muss der interessierte Projektentwickler den auf EUR 4,50/kg festgelegten ceiling price an- oder unterbieten. Die Preiskalkulation muss auf zehn Jahre ausgelegt sein. Sie darf Investitionskosten für Infrastruktur einbeziehen; diese Kosten werden allerdings bei der Bewertung der Gebote nicht gesondert bewertet bzw. berücksichtigt.
Der beantragte Förderbetrag darf das Maximum der möglichen Förderung für ein Projekt, d. h. EUR 266,7 Mio., nicht übersteigen. Die Kommission verlangt zusätzlich eine Fertigstellungsgarantie in Höhe von 4 Prozent des beantragten Zuschussbetrages. Damit sollen ausreichende finanzielle Mittel sichergestellt und spekulative Gebote vermieden werden. Die Fertigstellungsgarantie muss spätestens zwei Monate, nachdem die Kommission das teilnehmende Unternehmen von seiner erfolgreichen Teilnahme an der Auktion unterrichtet hat, abgeschlossen werden.
Der Wasserstoff muss außerdem das Treibhausgasemissionsreduktionsziel von 70 % nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie einhalten.
Da die Pilotauktion zur nationalen Säule der Europäischen Wasserstoffbank zählt, muss das vorgestellte Projekt im Gebiet des europäischen Wirtschaftsraums liegen. Dieses Lokalitätskriterium gilt jedoch nicht für die Investoren des Projekts; insofern gelten allgemeine beihilfenrechtliche Grundsätze, insb. das Verbot von Beihilfen an sanktionsbefangene Unternehmen.
Das Projekt darf ferner noch nicht begonnen worden sein. Als Beginn zählt die erste Maßnahme, die ein Investment unumkehrbar macht. Hierzu zählt die Kommission den Beginn von Bauarbeiten oder die Bestellung von (Bau-)Materialien, nicht jedoch vorbereitende Maßnahmen wie Grundstückskäufe. Das Projekt muss innerhalb von maximal fünf Jahren nach Abschluss des Förderungsvertrags umgesetzt werden; eine Überschreitung beendet den Vertrag.
Einzureichende Dokumentation
Um das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen zu belegen, müssen Bewerber eine Reihe von Dokumenten fristgerecht im „Funding & Tenders Portal“ der Kommission einreichen:
- das Finanzierungsmodell des Bewerbers mit Angaben zu
- Gebotspreis,
- Elektrolyseur-Kapazität (in MWe),
- (erwarteter) durchschnittlicher Jahresmenge der Wasserstoffproduktion (kg/Jahr) über einen Produktionszeitraum von zehn Jahren;
- einen Projektzeitplan (z. B. Gantt Diagramm);
- Informationen über den Bewerber und ggf. seine Anteilseigner;
- Strategien zur
- Beschaffung von Strom aus erneuerbaren Energien mit detaillierten Angaben u. a. zum Stromlieferanten, zur Energiequelle, zum Anschluss an die Energiequelle und zur Preisstruktur;
- Abnahme des Wasserstoffs;
- Preisabsicherung;
- Beschaffung der Elektrolyseure
- Nachweise über vorvertragliche Vereinbarungen mit Stromversorgern / Abnehmern über mind. 60 Prozent des Strombedarfs bzw. der Wasserstoffproduktion und mit einer Bank über die Ausgabe einer Fertigstellungsgarantie (z. B. in Form von Absichtserklärungen);
- einen Nachweis über laufende Verhandlungen mit den zuständigen Behörden über Netzanschluss (wenn benötigt) und Umweltgenehmigungen;
- verschiedene Konformitätserklärungen betreffend das Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen, u. a.
- eine Verpflichtung zur Herstellung von grünem Wasserstoff und zum Ausschluss einer Quersubventionierung von grauem Wasserstoff;
- eine Erklärung zur Kumulierung von Beihilfen
Vergabe der Förderung
Ob der Antrag den Ausschreibungsanforderungen entspricht, wird anhand der sich aus den genannten Dokumenten ergebenden Informationen entschieden. Zulässige Gebote werden dann nach dem Gebotspreis sortiert.
Bieten zwei Bewerber den gleichen Preis, wird nach folgenden Kriterien entschieden:
- Vorzug des Projekts mit der geringeren Gesamtfördersumme;
- hilfsweise: Vorzug des Projekts aus dem Mitgliedstaat, der bisher weniger Förderung aus dem Innovationsfond erhalten hat;
- hilfsweise: Vorzug des Projekts mit dem früheren Beginn.
Wird auf ein Gebot ein Zuschlag erteilt, so führt die Kommission vor Abschluss des Vertrags noch eine zusätzliche Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers durch.
Kumulierung mit anderweitiger Förderung
Die T&C setzen grundsätzlich voraus, dass der Wasserstofferzeuger keine staatlichen Beihilfen erhält. Die wenigen Ausnahmen beschränken sich auf abgeschlossene Unterstützungsmaßnahmen für frühe Projektentwicklungsphasen (Forschung, Durchführbarkeitsstudien oder FEED-Studien vor dem kommerziellen Betrieb), frühere Beihilfen für den Kapazitätsausbau und Beihilfen für die Transport- und Lagerinfrastruktur.
Nach dem Additionalitätsprinzip darf auch die erneuerbare Stromquelle für den Elektrolyseur keine staatliche Beihilfe erhalten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Wasserstoffhersteller mit der Produktion vor 2028 beginnt. Das Additionalitätsprinzip greift ferner dann nicht, wenn der Elektrolyseur Strom aus dem Netz bezieht und der durch das Netz laufende Strom Emissionswerte von < 18gCO2eq/MJ oder einen Anteil von > 90 % erneuerbaren Energien aufweist. Im Übrigen gelten die Regeln des Delegierten Rechtsakts zur Wasserstofferzeugung.
Kumulierungsbezogene Restriktionen hinsichtlich Vertragsbeziehungen mit Abnehmern bestehen nur, soweit die Abnehmer Betriebsbeihilfen für ihren Wasserstoffverbrauch oder für die Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erhalten. Zulässig ist hingegen die Lieferung an Abnehmer, die lediglich Beihilfen für Investitionen in wasserstoffbasierte Produktionsverfahren erhalten, welche nicht die Mehrkosten des grünen Wasserstoffs gegenüber grauem Wasserstoff decken.
Beihilfen an Elektrolyseuerhersteller sind ausweislich der T&C unschädlich.
Fazit
Im Rahmen der Pilotauktion werden bedeutende Mittel für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff hergestellt. Außerdem werden die Ergebnisse der Auktion wertvolle Einblicke in die voraussichtliche Entwicklung des Wasserstoffmarkts gewähren.
Unser EU/COMP Team berät Sie gerne zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Pilotauktion des Innovationsfonds zu grünem Wasserstoff.
Wir danken Marcus Bauer Llana und Moritz Wiechert für ihre wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags.