Flexible Netzanschlussvereinbarungen – Booster für die Stromspeicherindustrie?
Ein Gesetzesentwurf zu Vereinbarungen für eine flexible Nutzung von Netzanschlüssen soll maßgeblich zur Beschleunigung von Netzanbindungen führen und einen regulatorischen Rahmen für den Anschluss unterschiedlicher Anlagen am selben Netzverknüpfungspunkt festlegen – davon könnten vor allem Stromspeicher profitieren.
I. Hintergrund
Die Schaffung und Integration von Stromspeicherkapazitäten ist ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende. Stromspeicher können durch ihre flexible und bidirektionale Fahrweise Strom in Zeiten eines Überangebotes von Elektrizität aus dem Netz nehmen und ihn in Zeiten erhöhter Nachfrage wieder einspeisen. Dadurch ermöglichen Stromspeicher gerade in einem System, das zunehmend auf fluktuierenden Erzeugungsanlagen wie Windenergie- und Solaranlagen basiert, eine flexible und bedarfsgerechte Elektrizitätsversorgung. Gleichzeitig tragen Stromspeicher auf diese Weise zur Netzstabilität bei und sind dazu in der Lage, Netzengpässe signifikant abzumildern bzw. vollständig zu vermeiden.[1]
Dementsprechend lässt sich seit einiger Zeit in der Stromspeicherbranche eine große Dynamik beobachten, die sich auch in konkreten Zahlen widerspiegelt. Seit dem Jahr 2022, als infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine die Strompreise zeitweise sehr stark angestiegen waren, sind allein bei den deutschen Übertragungsnetzbetreibern Netzanschlussbegehren für Batteriespeicher mit einer Kapazität von insgesamt 161 Gigawatt eingegangen.[2] Diese Dynamik korrespondiert allerdings mit großen Herausforderungen bei der Bereitstellung der entsprechenden Netzanbindungen. Denn Netzanbindungskapazitäten sind ein knappes Gut und unter dem aktuellen regulatorischen Rahmen verzögert sich die Anbindung von Batteriespeichern – trotz des inzwischen gesetzlich verankerten Anbindungsvorrangs[3] – regelmäßig um mehrere Jahre.[4]
Eine Beseitigung – oder zumindest Entschärfung – dieser Probleme könnte durch sog. flexible Netzanschlussvereinbarungen erreicht werden, wie sie im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen[5] (im Folgenden der Gesetzesentwurf) vorgesehen sind. Der Gesetzgeber beabsichtigt dadurch eine beschleunigte Bereitstellung von Netzanschlüssen für grundsätzlich alle Anlagentypen, allerdings dürften flexible Netzanschlussvereinbarungen gerade für den zügigen Anschluss von Stromspeichern von besonderem Interesse sein. In diesem Zusammenhang schlägt der Gesetzgeber im Gesetzesentwurf ebenfalls einen Rahmen zur integrierten Netzanbindung von EE-Anlagen und dazugehörigen Stromspeichern vor.
II. Funktionsweise flexibler Netzanschlussvereinbarungen
Durch flexible Netzanschlussvereinbarungen soll es Netzbetreibern ermöglicht werden, die Einspeisung aus Anlagen auf einen bestimmten Wert zu begrenzen. Auf diese Weise könnten Anlagen an günstige Netzverknüpfungspunkte, die ohne Beschränkung der Einspeiseleistung nicht oder nur vorbehaltlich weiterer Netzertüchtigungen verfügbar wären, angeschlossen werden, wodurch der Netzanschluss der jeweiligen Anlagen insgesamt beschleunigt würde. Darüber hinaus böten flexible Netzanschlussvereinbarungen einen Rahmen für die Anbindung unterschiedlicher Anlagentypen an demselben Netzverknüpfungspunkt, ohne dass dieser Netzverknüpfungspunkt für die maximale Leistung aller angeschlossenen Anlagen verfügbar sein müsste (sog. Cable Pooling). Gerade der einheitliche Rahmen für dieses Cable Pooling würde eine zügige und effiziente Herstellung einer Netzanbindung für EE-Anlagen mit integriertem Stromspeicherkonzept ermöglichen.
Der Gesetzesentwurf sieht zwei Regelungen mit Rahmenbedingungen für flexible Netzanschlussvereinbarungen vor:
- Eine Regelung in dem neu einzufügenden § 17 Abs. 2b EnWG (§ 17 Abs. 2b EnWG-E) für alle Anlagenarten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG sowie
- eine Regelung in dem neu einzufügenden § 8a EEG (§ 8a EEG-E) für Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG.
Aus systematischer Sicht stellt für Stromspeicher § 17 Abs. 2b EnWG die maßgebliche Regelung dar. Zwar sind Stromspeicher, die ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, ebenfalls Anlagen im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG, zudem ist § 8a EEG-E gemäß § 17 Abs. 2b Satz 4 EnWG-E gegenüber § 17 Abs. 2b EnWG-E lex specialis.[6] Allerdings sieht nur § 17 Abs. 2b EnWG-E flexible Netzanschlussvereinbarungen sowohl für die Entnahme als auch die Einspeisung von Strom – und damit für die bidirektionale Fahrweise von Stromspeichern – vor, während § 8a EEG-E flexible Netzanschlussvereinbarungen nur im Hinblick auf die Wirkleistungseinspeisung vorsieht (hierzu im Einzelnen sogleich Ziffer 1).
1. Grundlegende Vorgaben für den Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen
1.1. Definition und Arten der flexiblen Netzanschlussvereinbarung
- Eine flexible Netzanschlussvereinbarung ist in § 17 Abs. 2b Satz 2 EnWG-E definiert als eine Vereinbarung, die dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht gibt, vom Anschlussnehmer eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. § 8a Abs. 1 EEG-E definiert flexible Netzanschlussvereinbarungen – weitgehend deckungsgleich – als eine Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber zur anschlussseitigen Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz. Wesentlicher Inhalt einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung ist also, dass der jeweilige Anlagenbetreiber die ihm grundsätzlich zustehende Netzanschlusskapazität nicht dauerhaft in Anspruch nehmen kann.
§ 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a Abs. 1 Satz 3 EEG-E ermöglichen sowohl eine durchgehende als auch zeitweise Einspeisebegrenzung, wobei die Höhe der Begrenzung je nach Zeitraum auch unterschiedlich sein kann. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei drei Formen der Einspeisebegrenzung:[7]
- Statische Leistungsbegrenzung: Bei dieser Form der Leistungsbegrenzung steht die Netzanschlussleistung für die Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung in Höhe eines konstant vorgegebenen Maximalwertes unterhalb der installierten Anlagenleistung zur Verfügung.
- Dynamische Leistungsbegrenzung: Bei dieser Form der Leistungsbegrenzung ist die Netzanschlussleistung in vom Netzbetreiber vorab definierten und planbaren Zeitfenstern in unterschiedlicher Höhe nutzbar.
- Volldynamische Leistungsbegrenzung: Bei dieser Form der Leistungsbegrenzung kann der Netzanschluss grundsätzlich im Umfang der maximalen Netzanschlussleistung genutzt werden – dem (Verteiler-)Netzbetreiber wird aber das Recht gegeben, ereignisorientiert je nach Auslastung die Höhe der Anschlussleistung, ggf. bis auf eine vereinbarte Untergrenze, zu beschränken, um so eine höhere Auslastung in Zeiten, in denen es keine Engpässe gibt, zu ermöglichen.
1.2 Inhaltliche Mindestvorgaben für flexible Netzanschlussvereinbarungen
§ 17 Abs. 2b Satz 3 EnWG-E und § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 5 EEG-E normieren – weitgehend deckungsgleich – allgemeine inhaltliche Mindestvorgaben für flexible Netzanschlussvereinbarungen. Demnach müssen flexible Netzanschlussvereinbarungen in jedem Fall die folgenden Regelungen enthalten:
- Höhe der Entnahme- oder Einspeiseleistung (§ 17 Abs. 2b Satz 3 Nr. 1 EnWG-E) bzw. der begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG-E);
- Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung (§ 17 Abs. 2b Satz 3 Nr. 2 EnWG-E) bzw. Zeitfenster mit (ggf.) unterschiedlich hoch begrenzen maximalen Wirkleistungseinspeisungen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG-E);
- Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung (§ 17 Abs. 2b Satz 3 Nr. 3 EnWG-E) bzw. Dauer der Begrenzung sowie ggf. anschließend geltenden Regelungen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG-E);
- Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung (§ 17 Abs. 2b Satz 3 Nr. 4 EnWG-E bzw. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EEG-E);
- Haftung des Anschlussnehmers bzw. Anlagenbetreibers bei Überschreitung der Begrenzung (§ 17 Abs. 2b Satz 3 Nr. 5 EnWG-E bzw. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EEG-E).
Die vorgenannten Regelungen bilden einen regulatorischen Rahmen, der eine eingeschränkte Bereitstellung von Netzanschlusskapazität in Fällen ermöglicht, in denen die vorhandene Netzanschlusskapazität nicht oder vorerst nicht für den gewünschten Netzanschluss ausreicht.[8] So können bspw. Anlagen, für die aufgrund der jeweiligen Einspeisekapazität grundsätzlich Netzausbaumaßnahmen erforderlich wären, unter Inkaufnahme einer geringeren Anschlusskapazität schon vor Beendigung derartiger Maßnahmen – und damit regelmäßig deutlich früher – sowie an einem günstigeren Verknüpfungspunkt ans Netz angeschlossen werden. Der Umstand, dass in der entsprechenden Vereinbarung auch die Dauer der Begrenzung festgelegt werden muss, verdeutlicht, dass die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nicht für die gesamte Betriebsphase der jeweiligen Anlage, sondern stets nur vorübergehend und maximal für die Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung gelten soll.
2. Möglichkeit des Cable Pooling
- § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 EEG-E enthält zudem die Rahmenbedingungen für das Cable Pooling.[9] Danach muss die flexible Netzanschlussvereinbarung im Falle eines beabsichtigten Cable Pooling neben den o.g. Mindestvorgaben noch folgende Regelungen enthalten:
- Regelungen zum Einverständnis der anderen Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, deren Anlagen oder Stromspeicher über denselben Netzverknüpfungspunkt bereits angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EEG-E);
- Ergänzende Regelungen zur gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelugen der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung bei Überschreitung der jeweiligen Begrenzung (§ 8a Abs. 2 Satz 2 EEG-E).
Bemerkenswert daran ist, dass der Gesetzgeber durch die Bezugnahme auf Stromspeicher (wie bereits bei den Regelungen zu gemischt genutzten Stromspeichern in § 19 Abs. 3a und 3b EEG) Vorgaben zu einer Anlagenart macht, die – abhängig von ihrem konkreten Einsatz – grundsätzlich nicht vom grundlegenden Anwendungsbereich des EEG umfasst ist. Denn Stromspeicher unterfallen nur dann dem Anlagenbegriff nach § 3 Nr. 1 EEG, wenn sie Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln. Auf diese Weise schafft der Gesetzgeber indes die Möglichkeit, Stromspeicher, die als Teil eines integrierten Anlagenkonzeptes gemeinsam mit einer EE-Anlage unter Anwendung einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung installiert werden und am selben Netzverknüpfungspunk einspeisen, auch als Stand-Alone-Asset zu betreiben. Zwar erscheint insoweit die Regelung zu gemischt genutzten Stromspeichern im EEG auf den ersten Blick systematisch nicht vollständig kohärent, sie ist jedoch insbesondere mit Blick auf praktische Erwägungen für Projektentwickler von integrierten Konzepten von EE-Anlagen und Batteriespeichern in der Sache sinnvoll und insgesamt begrüßenswert.
III. EU-rechtlicher Hintergrund
§ 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a EEG-E dienen der Umsetzung von Art. 6a der Richtlinie (EU) 2019/944 zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns – eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte Strombinnenmarktrichtlinie). Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen gesetzgeberischen Rahmen zur Vereinbarung flexibler Netzanschlussverträge seitens der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in Gebieten einer geringen oder nicht vorhandenen Netzkapazität zu gewährleisten. Die entsprechende Ausgestaltung von § 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a EEG-E deckt die Vorgaben des Art. 6a der Richtlinie (EU) 2019/944 zu flexiblen Netzanschlussverträgen im Wesentlichen ab. Gemäß Art. 3 der Richtlinie (EU) 2024/1711 müssen die Mitgliedstaaten die europarechtlichen Vorgaben bis zum 17. Januar 2025 umgesetzt haben.
IV. Gesamtwürdigung
Das Instrument der flexiblen Netzanschlussvereinbarung, wie es in § 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a EEG-E vorgesehen ist, stellt grundsätzlich eine sinnvolle und pragmatische Ergänzung der Netzanschlussregulierung dar. Der darin verankerte Ansatz ist prinzipiell geeignet, die Bereitstellung von Netzanbindungen zu beschleunigen, indem ein beschränkter Netzanschluss bereits vor Abschluss ggf. langwieriger Netzertüchtigungsmaßnahmen bereitgestellt werden kann. Davon dürften insbesondere Stromspeicher profitieren, die aufgrund ihrer spezifischen flexiblen Einsatzmöglichkeiten und den zugrundeliegenden Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht im selben Maße wie andere Anlagenarten auf die dauerhafte Bereitstellung der vollen Netzanschlusskapazität angewiesen sind.
Darüber hinaus ist die Erstreckung der Regelungen in § 8a EEG-E auch auf gemischt genutzte Stromspeicher begrüßenswert, weil sie den Betreibern von Stromspeichern eine größere Flexibilität mit Blick auf das Nutzungskonzept für ihre Anlagen gewährt.
Allerdings weisen Stimmen aus der Industrie zurecht darauf hin, dass die Regelung nicht weit genug geht.[10] Insbesondere durch die Ausgestaltung von § 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a EEG-E als „kann“-Vorschrift liegt es letztendlich im Ermessen der Netzbetreiber, ob die Möglichkeiten, die die Verwendung einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung bietet, auch wahrgenommen werden. Zielführender wäre insoweit ein grundsätzlicher Anspruch des Anschlusspetenten gegen den Netzbetreiber auf Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung.[11]
Schließlich kann aber auch die Möglichkeit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nicht vollständig über das faktische Problem hinweghelfen, dass wegen eines stockenden Netzausbaus insgesamt nur begrenzte Netzanbindungskapazitäten verfügbar sind, denen eine Vielzahl von Netzanschlussbegehren gegenübersteht. So bietet auch eine zügige Herstellung des Netzanschlusses für einen Stromspeicher im Ergebnis wohl kaum einen Mehrwert, wenn dadurch nur ein sehr geringer Anteil der geplanten Kapazität bereitgestellt wird oder die Kapazität gerade in den Zeiten nicht zur Verfügung steht, in denen der Einsatz des Stromspeichers wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Ergebnis muss die Praxis – insbesondere die Handhabung dieses Instrumentes durch die Netzbetreiber – zeigen, ob die Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen gemäß dem Gesetzesentwurf tatsächlich den erwünschten „Booster“ bei der Netzanbindung von Stromspeichern darstellen und dazu in der Lage sind, die eingangs dargestellten Schwierigkeiten nachhaltig zu verringern.
V. Ausblick
Angesichts der anstehenden Neuwahlen am 23. Februar 2025 darf bezweifelt werden, ob der Gesetzesentwurf, und damit auch die Regelungen zur flexiblen Netzanschlussvereinbarung, bis zum Ende der Legislaturperiode noch verabschiedet werden. In der ersten Beratung des Gesetzesentwurfes im Bundestag am 20. Dezember 2024 war keine klare parlamentarische Mehrheit für den Gesetzesentwurf erkennbar. Gemäß dem Protokoll über die Plenarsitzung am 20. Dezember 2024 hat die Fraktion der FDP ihre Zustimmung zu dem Gesetzesentwurf verweigert.[12] Die Fraktion der CDU/CSU hat zwar die Notwendigkeit entsprechender Regelungen anerkannt, aber den Gesetzesentwurf in der Breite – und damit auch den enthaltenen Vorschlag zur Ausgestaltung der flexiblen Netzanschlussvereinbarungen – deutlich kritisiert.[13]
Andererseits ist es mit Blick auf die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, die Vorgabe zur Einführung von flexiblen Netzanschlussverträgen bis zum 17. Januar 2025 in nationales Recht umzusetzen (siehe hierzu oben Ziffer III), durchaus nicht ausgeschlossen, dass § 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a EEG-E trotz des engen verbleibenden Zeitrahmens und unklarer Mehrheitsverhältnisse im Bundestag – ggf. in angepasster Form – doch noch in der aktuellen Legislaturperiode verabschiedet werden. Sollte das nicht gelingen, liegt es nahe, dass die neue Bundesregierung zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens ein entsprechendes Gesetz schnellstmöglich auf den Weg bringen wird. In jedem Fall dürfte zeitnah mit der Einführung eines regulatorischen Rahmens für den Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen zu rechnen sein. Für betroffenen Marktteilnehmer erscheint es daher zweckmäßig, die Regelungen zu den flexiblen Netzanschlussverträgen bereits jetzt in ihrer jeweiligen Projektplanung zu berücksichtigen.
[1] Zur Systemdienlichkeit und Netzstabilität s.a. Stellungnahme des Bundesverbands Energiespeicher Systeme (BVES) zum Entwurf der Stromspeicherstrategie des BMWK vom 16. Januar 2024, S. 7 f.; der Bundesgeschäftsführer des BVES Urban Windelen äußert auf der vom Verband veranstalteten Großspeicherkonferenz: "Ohne Speicher keine erfolgreiche Energiewende, ohne Speicher kein stabiles und sicheres Energiesystem", zitiert nach Pressemitteilung vom 5. Februar 2024, abrufbar unter: https://www.bves.de/wp-content/uploads/2024/02/PM_Grossspeicherkonferenz_20240201.pdf; vgl. dazu auch die Stromspeicherstrategie des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom Dezember 2023 zur Notwendigkeit der Beitragsleistung von Stromspeichern zur Systemstabilität, S. 6, 16 a.E., abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/stromspeicherstrategie-231208.pdf?__blob=publicationFile&v=8.
[2] Vgl. Tagesspiegel Background-Artikel „“Ampel-Aus bremst Batterie-Tsunami“ vom 02. Januar 2025, abrufbar unter: https://background.tagesspiegel.de/energie-und-klima/briefing/ampel-aus-bremst-batterie-tsunami.
[3] Siehe § 17 Abs. 2a EnWG.
[4] Vgl. den Bericht der FAZ "Deutschlands Stromnetz vor Kollaps schützen: Das Problem der Mega-Batterien" vom 2. Dezember 2024, abrufbar unter: https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/stromnetz-in-deutschland-droht-der-kollaps-durch-mega-batterien-110142951.html, in dem ein Vorhabenträger von Wartezeiten von 24 bis 30 Monaten oder gänzlichen Absagen berichtet; vgl. auch die Äußerung des Geschäftsführers des BVES im Nachgang zum Netzanschlussgipfel des BMWK zur Problematik der Netzanbindung: "Der Netzanschluss ist nicht mehr nur der Flaschenhals
der Energiewende. Es erinnert mittlerweile eher an eine Pipette, mit der Energiewendeanlagen wie Speichersysteme [...] angeschlossen werden können.", zitiert nach Pressemitteilung vom 16. April 2024, abrufbar unter: https://www.bves.de/wp-content/uploads/2024/04/PM_Netzanschlussgipfel.pdf.
[5] BT-Drs. 20/14235, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014235.pdf.
[6] Siehe auch amtliche Begründung zu § 17 Abs. 2b EnWG-E, BT-Drs. 20/14235, S. 54.
[7] Siehe hierzu insgesamt die amtliche Begründung zu § 17 Abs. 2b EnWG-E und § 8a EEG-E, BT-Drs. 20/14235, S. 55, 69, 70.
[8] Amtlichen Begründung zu § 8a EEG-E, BT-Drs. 20/14235, S. 55, 69.
[9] Amtlichen Begründung zu § 8a EEG-E, BT-Drs. 20/14235, S. 69, 70; der Gesetzgeber bewertet Cable Pooling als einen Sonderfall der flexiblen Netzanschlussvereinbarung.
[10] Vgl. Stellungnahme des BEE-Verbandsgeschäftsführers Wolfram Axthelm, zitiert in Tagesspiegel Background-Artikel „“Ampel-Aus bremst Batterie-Tsunami“ vom 02. Januar 2025, abrufbar unter: https://background.tagesspiegel.de/energie-und-klima/briefing/ampel-aus-bremst-batterie-tsunami.
[11] Dahingehend auch schon die Stellungnahme des BEE zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung vom 25. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.bee-ev.de.
[12] Plenarprotokoll 20/208, 26916 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 208. Sitzung, 20. Dezember 2024, Abgeordneter Konrad Stockmeier, S. 17f.
[13] Plenarprotokoll 20/208, 26916 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 208. Sitzung, 20. Dezember 2024, Abgeordneter Andreas Jung, S. 8, Abgeordneter Artur Auernhammer, S. 13.