Klimaschutz im Immobiliensektor (Teil 1)
Klimaschutzstärkungsgesetz: Verschärfte Anforderungen an Projektentwickler und Immobilieneigentümer
Mit Inkrafttreten des sogenannten Klimaschutzstärkungsgesetzes Anfang Januar 2024 müssen sowohl bei Bestands- als auch Neubauten in Hamburg u.a. Installationspflichten für Solarpaneele und Solargründachpflichten beachtet werden. Es gibt jedoch auch einige Erleichterungen hinsichtlich der Genehmigung von Solaranlagen und Wärmepumpen. Worauf sich Projektentwickler und Immobilienbesitzer mit Inkrafttreten des Klimaschutzstärkungsgesetzes einstellen müssen, stellen wir in unserem Insights-Beitrag kurz da.
Im Februar 2020 ist das „Hamburgische Klimaschutzgesetz“ (Klimaschutzgesetz) in Kraft getreten. Im Rahmen des sogenannten „Gesetzes zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg“ (Klimaschutzstärkungsgesetz) werden das Klimaschutzgesetz, die Hamburgische Bauordnung und das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2024 hin novelliert.
Dieses sind die wichtigsten Anpassungen für Projektentwickler und Immobilieneigentümer:
1. Das Klimaschutzgesetz
- Das Ziel: Hamburg soll bis 2045 netto-CO2-neutral sein (fünf Jahre früher als bislang vorgesehen) und seinen CO2-Ausstoß bis 2030 um 70 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 reduzieren.
- Photovoltaik-Anlagen auf Neubauten, die bereits seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend sind, müssen ab 2024 mindestens 30 % der Bruttodachfläche bedecken.
- Photovoltaik-Anlagen werden bereits ab 2024 auch bei Bestandsgebäuden verpflichtend, wenn deren Dächer „wesentlich umgebaut“ werden. Dabei müssen mindestens 30 % der Nettodachfläche bedeckt werden.
- Unter „wesentliche Umbauten des Daches“ sind Änderungen an der Dachfläche zu verstehen, bei denen die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Damit wird die Dachinstandhaltung nicht erfasst.
- Ab 2027 wird die Verpflichtung zur Dachbegrünung in Kombination mit Photovoltaik (Solargründach) sowohl für Neu- als auch Bestandsbauten eingeführt.
- Hinsichtlich der Photovoltaikpflicht sieht das Klimaschutzgesetz alternative Erfüllungsoptionen vor, etwa die Nutzung der Fassaden und Gebäudehülle statt des Daches. Weitere alternative Erfüllungsoptionen sollen durch Rechtsverordnungen des Senats ausgestaltet werden.
- Über Stellplatzanlagen sind ab 2024 Photovoltaik-Anlagen zu installieren, deren Modulfläche mindestens 40 % der geeigneten Stellplatzfläche beträgt. Die Pflicht wird ausgelöst, wenn mehr als 35 Stellplätze beim Neubau oder Ausbau neu entstehen.
- Auch hier wird eine alternative Erfüllungsoptionen auf der Dachfläche oder auf anderen Flächen der Gebäudehülle vorgesehen. Bei Vorliegen einer unbilligen Härte kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden. Es wird eine Genehmigungsfiktion eingeführt, wenn der Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beschieden wird.
- Die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand wird erweitert und spezifiziert: Grundsätzlich sollen auf bestehenden öffentlichen Gebäuden Photovoltaikanlagen auf der gesamten Nettodachfläche errichtet werden. Zudem sollen grundsätzlich nur noch CO2-freie Fahrzeuge von der Freien und Hansestadt Hamburg angeschafft werden.
- Vom 1. Januar 2025 an sollen neue Taxen nur noch zugelassen werden, wenn sie lokal emissionsfrei sind.
- Der Ausbau der erneuerbaren Energien, der Elektrizitätsverteilernetze, der Wasserstoff- sowie Wärmenetzinfrastruktur und der öffentlichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge soll aufgrund der besonderen Bedeutung für die Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele gestärkt und beschleunigt werden:
- Um dies zu erreichen, wird festgeschrieben, dass vorgenannte Maßnahmen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Dies soll im Falle einer Schutzgüterabwägung nach dem einschlägigen Fachrecht dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht dieser Maßnahmen für die Erreichung der Klimaschutzziele berücksichtigt werden muss. Erfasste Maßnahmen, die Vorrang erhalten, sind im Gesetz abschließend aufgezählt.
2. Hamburgische Bauordnung
- Die Errichtung von Wärmepumpen wird abstandsrechtlich privilegiert (d.h. die einzuhaltenden Abstände insbesondere zu Dachaufbauten und Wänden werden reduziert).
- Zur Erleichterung der Installation von Solaranlagen (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen) auf Dächern wird u.a. festgelegt, dass Solaranlagen ohne Abstand bis an Brandwände bzw. zur anstelle von Brandwänden zulässigen Wänden herangebaut werden dürfen, sofern sie sie nicht überragen.
3. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Widerspruchsverfahren wird für Verwaltungsakte, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen, abgeschafft. Damit kann künftig unmittelbar Klage erhoben und das Verfahren zumindest in zeitlicher Hinsicht abgekürzt werden.