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Neuausrichtung der Wärmewende - Risiko und Chance für die Fernwärme zugleich?

Angekündigte Änderungen der Regelungen für die Fernwärme und ihre Einordnung

Das Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 24. Februar 2026 enthält neben Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG) auch wesentliche Reformansätze für den Fernwärmesektor. Durch sie soll der Ausbau klimafreundlicher Wärmenetze beschleunigt, Preisstrukturen aus Sicht von Kunden und Mietern transparenter und fairer gestaltet und die Planungs- und Investitionssicherheit für die Fernwärmeversorger gestärkt werden. Vorgesehen sind unter anderem Anpassungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), der mietrechtlichen Vorschriften für die Wärmeversorgung sowie der Wärmelieferverordnung (WärmeLV).

Dennoch bleiben wichtige Fragen bis zu dem für Ostern angekündigten Gesetzesentwurf offen. So gibt es insbesondere keinen Hinweis darauf, ob die von der Ampelkoalition verabschiedeten Vorgaben zum Erzeugungsmix im Wärmeplanungsgesetz Bestand haben werden.

Finanzierung des Ausbaus der Wärmenetze und der Wärmewende

Einen ersten Schwerpunkt setzt die Bundesregierung bei der Förderung des klimafreundlichen Aus- und Umbaus der Wärmenetze, der weiter vorangetrieben werden soll. Dafür soll die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) aufgestockt und in ein neues Wärmegesetz integriert werden, um den Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu unterstützen und Verbraucherpreise zu entlasten.

Bislang erfolgt die Förderung auf Grundlage einer Richtlinie des Wirtschaftsministeriums aus dem Jahr 2022 mit dem Zweck, die Transformation bestehender Netze hin zur Speisung aus erneuerbaren Energien oder Abwärme zu ermöglichen. Transformationspläne und Machbarkeitsstudien werden dabei mit bis zu 50% der förderfähigen Kosten unterstützt, der Höchstbetrag liegt bei 2 Mio. € pro Antrag. Investitions- und Betriebskosten sowie ausgewählte Einzelmaßnahmen (etwa Solarthermieanlagen, Wärmespeicher oder Biomassekessel) werden mit bis zu 40% der Investitionskosten bezuschusst, der Höchstbetrag liegt hier bei 100 Mio. € pro Antrag. Die Förderung richtet sich sowohl an private als auch kommunale Verbände und Unternehmen.

Grundsätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, Kosten bei Investitionen in die Dekarbonisierung des Erzeugungsparks sowie in Wärmenetzinfrastrukturen angemessen weitergeben zu können, um diese langfristig rechtssicher über die Fernwärmepreise refinanzieren zu können, bei gleichzeitiger Wahrung von Bezahlbarkeit für die Verbraucher. Es bleibt abzuwarten, wie ein solcher Ausgleich gelingen kann.

Reform des § 3 AVBFernwärmeV

Nach § 3 AVBFernwärmeV können Fernwärmekunden bislang ihre vertraglich vereinbarte Wärmeleistung einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende um bis zu 50% reduzieren, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Nur für weitergehende Reduzierungen gelten eine strengere Frist und die Pflicht, den Einsatz erneuerbarer Energien für die ersetzende Wärmeerzeugung nachzuweisen.

Aus Sicht der Versorger führt diese Regelung zu erheblichen Planungsunsicherheiten, weil der langfristige Absatz der Wärme an die Verbraucher nicht gesichert ist. Das Eckpunktepapier sieht deswegen im Einklang mit den Forderungen der Branchenverbände eine Änderung des voraussetzungslosen Leistungsanpassungsrechts vor. Bislang beschränkt sich der gesetzte Reformrahmen aber auf die Zielsetzung, dass einerseits Planungssicherheit für die Anbieter gewährleistet werden soll, andererseits Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden möglich bleiben sollen. Die genaue Ausgestaltung der entsprechenden Regelungen ist derzeit noch nicht absehbar.

Änderungen bei § 556c BGB und der WärmeLV

„Moderate“ Anpassungen will die Bundesregierung auch im Hinblick auf § 556c BGB und die WärmeLV vornehmen. Nach diesen Bestimmungen dürfen Vermieter Kosten nach einer Umstellung der Wärmeversorgung bislang nur dann vollständig auf Mieter umlegen, wenn im Vergleich zur bisherigen Wärmeversorgung im ersten Jahr keine Mehrkosten entstehen. Die Umstellung muss insoweit also kostenneutral sein.

Diese Vorgabe hat den Wechsel zu Fernwärme in der Praxis häufig verhindert, da Umstellungen regelmäßig mit anfänglichen Mehrkosten für den Anschluss verbunden sind, die im ersten Jahr nicht allein über die niedrigeren Brennstoffkosten für Fernwärme kompensiert werden können. Dem will die Bundesregierung begegnen, indem künftig auch kurzfristige Kostenmehrbelastungen der Mieter zulässig werden.

Erzeugungsmix für Fernwärme bleibt offen

Ob die Reform tatsächlich zur Dekarbonisierung beiträgt, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang die Fernwärme selbst aus erneuerbaren Quellen gespeist wird. Hierzu enthält das Eckpunktepapier keine näheren Vorgaben. Bislang sehen die §§ 29, 30 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) verpflichtende Mindestquoten für den Energieanteil aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme vor. Nach § 29 Abs. 1 WPG liegt dieser Anteil für Bestandsnetze bei 30% ab dem Jahr 2030 und bei 80% ab dem Jahr 2040. Für neu errichtete Wärmenetze beträgt die Mindestquote für erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme schon seit 2025 65%. Inwieweit diese Vorschriften im Zuge der im Eckpunktepapier angekündigten Novellierung des WPG Bestand haben werden, ist noch offen.

Wärmeplanung der Kommunen

Im Zusammenhang mit der im WPG vorgeschriebenen kommunalen Wärmeplanung ist eine Vereinfachung für die Kommunen vorgesehen. So soll der Aufwand für Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern reduziert werden, indem für diese ein stark vereinfachtes Verfahren eingeführt wird, in welchem Beteiligungs- und Informationsformate zentral gebündelt werden können. Für größere Kommunen ist der Wegfall von Pflichten zur Übermittlung von Energieverbrauchs- und Schornsteinfegerdaten für Einfamilienhäuser geplant.

Stärkung der Preisaufsicht

Zudem soll – wie von den verschiedenen Akteuren der Branche seit langem diskutiert – die Preisaufsicht im Fernwärmesektor gestärkt werden. Bislang existiert keine zentrale Aufsicht. Für die Ahndung möglicher Wettbewerbsverstöße sind vielmehr die Landeskartellbehörden zuständig, in deren Bundesland sich das jeweilige Fernwärmenetz befindet. Anders als im Gas- und Stromsektor fehlt auch eine staatliche Aufsicht über die für die Preisbildung wichtigen Entgelte für die Netznutzung. Weil im Fernwärmesektor Netzbetreiber und Energielieferant zumeist ein- und derselbe Akteur sind, sehen Verbraucherschützer insoweit eine besondere Missbrauchsgefahr.

Fazit und Ausblick

Die geplanten Änderungen verbessern grundsätzlich die Planungssicherheit für Fernwärmeunternehmen und damit auch die Rahmenbedingungen für Investitionen in Fernwärme. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die AVBFernwärmeV als auch die mietrechtlichen Vorschriften zudem auf Contracting-Modelle und Quartierslösungen mit eigenen Erzeugungsanlagen Anwendung finden, könnte die Umsetzung des Eckpunktepapiers auch insofern neue Investitionsanreize für Eigen- und Fremdkapitalgeber schaffen.

Andererseits wird die bislang in § 71 Abs. 1 und 8 GEG vorgesehene Regelung, spätestens ab 2028 keine neuen Gasheizungen mehr einzubauen, nach den Ankündigungen im Eckpunktepapier aufgehoben. Daher steht zu befürchten, dass viele Vermieter entgegen den bisherigen Erwartungen der Branche doch keinen Wechsel hin zu klimafreundlicheren Technologien vornehmen werden. Ob die Fernwärme den erwarteten Aufschwung erleben wird, ist damit ungewiss.

Letztlich bleibt die genaue Ausgestaltung des Gesetzes abzuwarten. Dessen Aufgabe wird es sein, einen ausgewogenen Rahmen zwischen Klimaschutz, Investitionssicherheit und Mieterschutz zu schaffen. Wenn die Fernwärme tatsächlich den gewünschten Beitrag zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors liefern soll, ist die vorgeschriebene Nutzung klimafreundlicher Energiequellen für die Erzeugung der Fernwärme weiterhin erforderlich.

Wir danken Moritz Bückle für seine wertvolle Unterstützung bei der Vorbereitung dieses Beitrags.

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