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Neue HOAI 2021 – Neue „Honorarfreiheit“

Seit dem 1. Januar 2021 gilt die neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) als eine Folge der europarechtlichen Schelte der bislang gültigen HOAI durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Durch das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (Az. C-377/17) war der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber aufgerufen, die HOAI an die Vorgaben der europäischen Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (RL 2006/123/EG) anzupassen und mithin die Verbindlichkeit der durch die HOAI 2013 festgesetzten Mindest- und Höchstsätze aufzuheben.

Hierbei wurden die bisherigen Honorarspannen nicht verändert – ihnen kommt allerdings nunmehr lediglich die Funktion von „Orientierungswerten“ zu (§ 2a Abs. 1 HOAI). Der niedrigere Wert wird nun als „Basishonorarsatz“ deklariert (§ 2a Abs. 2 HOAI).

Vereinfacht wurde durch die neue HOAI die Vereinbarung von Honoraren, die nun in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder durch Austausch von PDF-Dateien) geschehen kann (§ 7 Abs. 1 HOAI, § 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Zudem kann eine Honorarvereinbarung auch vor oder nach der Auftragserteilung erfolgen, womit den Parteien mehr (Verhandlungs-)Spielräume geöffnet wurden und Streitigkeiten über die rechtzeitige Honorarvereinbarung vermieden werden.

Sofern die Parteien keine Einigung über eine Honorarhöhe erzielen, soll für Grundleistungen der Basishonorarsatz gelten. Besondere Leistungen werden hingegen nach § 632 Abs. 2 BGB „üblich“ vergütet. Die Fälligkeit und das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, ergibt sich ebenfalls aus dem BGB (§ 15 HOAI, §§ 632a, 650g Abs. 4 BGB).

Verbraucherschützend wurde eingeführt, dass der Auftragnehmer den auftraggebenden Verbraucher vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung in Textform darauf hinzuweisen hat, dass die Werte der HOAI-Honorartafeln über- und unterschritten werden können (§ 7 Abs. 2 HOAI). Genügt der Auftragnehmer diesen Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig, gilt unabhängig von einem etwaig vereinbarten höheren Honorar lediglich der jeweilige Basishonorarsatz.

Die Neuregelungen der HOAI gelten nur für Vertragsverhältnisse, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind. Streitigkeiten im Rahmen von sog. „Aufstockungsklagen“, bei denen ein nach alter Rechtslage unwirksam niedriges Honorar moniert wird, bleiben von der HOAI 2021 unberührt. Die Frage, ob und inwiefern nach dem EUGH-Urteil von 2019 und der neuen HOAI 2021 solche anhängigen Klageverfahren zu beurteilen sind und ob auch für diese Verfahren der Rechtsgedanke der Unverbindlichkeit der Honorarsätze gelten soll, hat der Bundesgerichtshof dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 14. Mai 2020, Az. VII ZR 174/19).

Zusammenfassend sind begrüßenswerte Freiheiten festzustellen, welche den Parteien eine privatautonome Honorarfestsetzung mit den Orientierungshilfen der HOAI ermöglichen. Als Sicherheitsnetz steht den Auftragnehmern im Fall einer nicht vorgenommenen oder nicht wirksamen Honorarvereinbarung der Basishonorarsatz zur Seite.

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