Süddeutsche Landkreise und Gemeinde wehren sich mit Chatham Partners gegen Flughafen Zürich
Beschwerdeverfahren vor Schweizer Bundesverwaltungsgericht erfolgreich
Mit Urteil vom 7. September 2021 hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (St. Gallen) den Beschwerden der Landkreise Konstanz, Schwarzwald-Baar-Kreis und Waldshut sowie der Gemeinde Hohentengen a. H. in Baden-Württemberg gegen die Teilgenehmigung des Betriebsreglements 2014 für den Flughafen Zürich in weiten Teilen stattgegeben. In der langjährigen Auseinandersetzung gegen den Flughafen Zürich wegen Fluglärms durch An-/Abflüge nach/von Zürich, selbst wenn diese allein im grenznahen Schweizer Luftraum abgewickelt werden, konnten die deutschen Beschwerdeführer – erneut vertreten durch die Chatham-Anwälte Dr. Marco Núñez Müller, LL.M. (Col.) und Dr. Christos Paraschiakos – nun erstmals auch auf Schweizer Seite einen beachtlichen Erfolg erzielen. Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht hob die Teilgenehmigung des Betriebsreglements 2014 in weiten Teilen auf.
Das Gericht stützte sein Urteil unter anderem darauf, dass die Lärmbelastung zwischen 22.00 und 23.30 Uhr im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) nicht korrekt bzw. gar nicht ausgewiesen wird oder auf veralteten Annahmen zur sog. Verspätungssituation beruht. Der SIL ist Grundlage für das Betriebsreglement sowie für die An- und Abflugrouten. Der festgestellte Mangel hat nach Auffassung des Gerichts zur Folge, dass die vom Lärm betroffenen Gebiete nicht korrekt abgebildet werden. Das Gericht hat daher die Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen und der gewährten Erleichterungen aufgehoben.
Gegen das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde zum Schweizer Bundesgericht eingelegt werden. Sollte das Urteil in Rechtskraft erwachsen, wird die Sachplanbehörde sich insbesondere mit der Verspätungssituation zwischen 23.00 und 23.30 Uhr auseinandersetzen und die Lärmauswirkungen neu festsetzen müssen. Das Schweizerische Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wird zudem bei der Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die Lärmsituation in der Nachtzeit sowie auch verschiedene Sachgüterabwägungen nachbessern müssen.
Der Rechtsstreit ist Teil einer seit Jahrzehnten währenden Auseinandersetzung zwischen südbadischen Kreisen und Gemeinden und dem Flughafen Zürich wegen der intensiven Nutzung des deutschen Luftraums für An- und Abflüge nach/von Zürich.