Begrenzung der Beihilfenkontrolle bei umlagefinanzierten Fördermechanismen
EuGH-Urteil in der Rechtssache C-242/24 P – Fall KWK-Reform und -Förderung
In dem Verfahren zum deutschen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entschied der EuGH, dass das dort vorgesehene und damit gesetzlich angeordnete und regulierte Umlagesystem keine „staatlichen Mittel“ beinhaltet und folglich keine tatbestandliche „staatliche Beihilfe“ darstellt. Maßgeblich für die Annahme „staatlicher Mittel“ bleibt damit, ob der Staat über die Mittel tatsächlich verfügen kann oder sie unter ständiger staatlicher Kontrolle stehen. Da er dies im vorliegenden Fall nicht annahm, wies der EuGH das Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des EuG von 2024 zurück, nachdem letzteres auf Klage Deutschlands die Kommissionsentscheidung für nichtig erklärt hatte (Rs. T-409/21). Jenem Urteil war vorausgegangen, dass die Kommission die deutsche KWK-Reform und Änderung der Förderung zwar genehmigt, sie aber als staatliche Beihilfe angesehen hatte (SA.56826 [2020/N] und SA.53308 [2019/N]). Dieser Einordnung widersprach Deutschland nun erfolgreich auch vor dem EuGH.
Das Urteil begrenzt damit die Kommissionspraxis bei Umlage-, Ausgleichs- und Wälzungsmechanismen und bestätigt die im PreussenElektra-Urteil (Rs. C-379/98) begründete und danach fortgesetzte Linie: Private Mittel werden nicht allein dadurch zu staatlichen Mitteln, dass der Gesetzgeber Zahlungspflichten oder Zahlungsströme zwischen Marktteilnehmern vorgibt.
Besonders relevant ist die Rechtsprechung für regulierte Sektoren wie Energie, Telekommunikation und Infrastruktur: Für die Einordnung als „staatliche Beihilfe“ i.S.d Art. 107 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „staatliche Mittel“ genügt somit nicht eine Bezugnahme auf ein gesetzliches Finanzierungssystem. Der staatliche Charakter der Mittel kann nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vielmehr – nur – auf zwei Wegen begründet werden: entweder durch eine obligatorische Abgabe der Letztverbraucher bzw. Endkunden oder durch staatliche Kontrolle über das Finanzierungssystem, insbesondere über die Gelder oder deren Verwalter.
Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil eröffnet der EuGH den EU-Mitgliedstaaten damit auch für die Zukunft größeren Spielraum, Fördermechanismen über private Zahlungs- und Ausgleichsbeziehungen zu strukturieren, ohne dass diese automatisch unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Entscheidend bleibt jedoch die konkrete Ausgestaltung: Je stärker staatliche Stellen Mittel vereinnahmen, verwalten oder lenken, desto eher greift das EU-Beihilfenrecht ein.

