Menu
Close

Grüner Wasserstoff - Anforderungen für den Einsatz im Transportsektor verabschiedet

In Umsetzung der europäischen Vorgaben über die Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of Non-Biological origin, RFNBO) für den Einsatz im Verkehrssektor und für die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe (wir berichteten) hat der Bundestag am 14. März 2024 dem Regierungsentwurf zur Novelle der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) zugestimmt. Nun steht nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt als letzter formaler Schritt aus. Dann können die nationalen rechtlichen Vorgaben für die Anforderungen an grünen Wasserstoff in Kraft treten.

Wesentliche (Neu-)Regelungen

Die Novelle legt die Bedingungen fest, unter denen Strom für die Herstellung von RFNBO, insbesondere von grünem Wasserstoff  (zur Farbenlehre siehe hier) und darauf basierenden Kraftstoffen (e-Fuels), als vollständig erneuerbar gilt. Damit definiert ein materielles Gesetz erstmalig im Detail, wann Wasserstoff als „grün“ gilt.

Das ist nach der Neuregelung dann der Fall, wenn der zur Herstellung eingesetzte Strom als vollständig erneuerbar gilt. Dafür muss die jeweilige e-Fuel-Produktionsanlage (also insbesondere der Elektrolyseur) entweder direkt an eine Anlage zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energiequellen angeschlossen sein. Oder sie wird mit Netzstrom versorgt, der nachweislich aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Im Regelfall muss dann die e-Fuel-Produktionsanlage Strom direkt von der Erzeugungsanlage über ein sogenanntes Power Purchase Agreement beziehen und dabei verschiedene Anforderungen wie das Zusätzlichkeitskriterium sowie die geografische und zeitliche Korrelation einhalten (im Detail). In beiden Fällen ist Strom aus Biomasse nicht zugelassen.

Diese Anforderungen bilden einerseits die Basis für die Klassifizierung von Treibstoffen als RFNBO und damit auch für die Einordnung von Wasserstoff als „grün“. Zugleich sind sie Voraussetzung für die Anrechnung im Verkehrssektor verbrauchten RFNBO auf die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) nach § 37a des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Um den Markt für grünen Wasserstoff zusätzlich anzukurbeln, werden die mit dem Verbrauch von RFNBO eingesparten Treibhausgasemissionen zudem mit dem Faktor 3 gewichtet. Die Anrechnung im Rahmen der THG-Quote erfordert darüber hinaus, dass die RFNBO nach Maßgabe einer der im BImSchG vorgesehenen Erfüllungsoptionen im Verkehrssektor zum Einsatz kommen und dass sie über ihren gesamten „Lebenszyklus“ hinweg mindestens 70 % der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Vergleichswert für fossile Kraftstoffe (94 g Kohlenstoffdioxid-Äquivalente pro Megajoule) einsparen. Für die genaue Berechnung der durch die Nutzung von RFNBO erzielten Treibhausgaseinsparungen verweist § 10 Abs. 2 der 37. BImSchV auf den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185. Dort ist die Methodik zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparung detailliert geregelt.

Um die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von RFNBO nachzuweisen, führt der Verordnungsgeber darüber hinaus ein System von Konformitätserklärungen ein, das auf einer Zertifizierung der relevanten Unternehmen in der Lieferkette beruht. Mehrere freiwillige Zertifizierungssysteme haben die Anerkennung bei der Europäischen Kommission beantragt, allerdings sind die Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Damit fehlt weiterhin ein wichtiger Baustein für die rechtssichere Produktion und den Einsatz von grünem Wasserstoff und anderen e-Fuels. Entsprechend sind noch viele Detailfragen, die die Anwendung der Anforderungen für RFNBO betreffen, offen.

Unionsrechtlicher Hintergrund

Unionrechtliche Grundlage der Novellierung bilden die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001 (Renewable Energy Directive IIRED II) im Juli 2023 in Kraft getretenen Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184 und 2023/1185. Für den Verkehrssektor bestimmt die zwischenzeitlich novellierte RED II ("RED III"), dass jeder EU-Mitgliedstaat im Verkehrssektor entweder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2030 auf mindestens 29 % erhöhen oder die Treibhausgasemissionsintensität um mindestens 14,5 % verringern muss. Die RED III regelt zudem, welche Anforderungen aus Storm produzierte Treibstoffe erfüllen müssen, um berücksichtigungsfähig zu sein. Diese Anforderungen wurden von der Kommission durch die erwähnten Delegierten Rechtsakte präzisiert und mit der Novelle der 37. BImSchV weitgehend 1:1 umgesetzt.

Fazit

Die Novelle der 37. BImSchV legt erstmals die Rahmenbedingungen für die Produktion von grünem Wasserstoff und E-Fuels fest und treibt damit Investitionen in die Entwicklung und Nutzung von RFNBO voran. Die Anforderungen gelten zwar nur für den Einsatz von grünem Wasserstoff im Verkehrssektor, sie dürften aber als Blaupause auch für den Einsatz in anderen Sektoren wie der Industrie dienen. Weiterer Regelungsbedarf besteht insbesondere in Bezug auf die Nachweisführung. Aber auch in anderen Bereichen muss der Begriff "grüner Wasserstoff" weiter präzisiert werden: Immer noch fehlt etwa die nach § 93 EEG 2023 vorgesehene Verordnung über Anforderungen an die Herstellung von grünem Wasserstoff. In der Folge bleibt nun auch in der zweiten Ausschreibungsrunde von Flächen für Offshore-Windenergie der Einsatz von grünem Wasserstoff im Herstellungsprozess unberücksichtigt.

Wir danken Johanna Marek und Linda Teuber für ihre wertvolle Unterstützung beim Verfassen dieses Beitrags.

Diese Website verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies, diese werden für die grundlegenden Funktionen der Website benötigt. Nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten finden Sie hier.

Diese Website verwendet ausschließlich technisch notwendige Cookies, diese werden für die grundlegenden Funktionen der Website benötigt. Nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten finden Sie hier.

Ihre Einstellungen wurden gespeichert