Lichtblick für Sanierung im Wege des Share Deals durch das neue BMF-Schreiben zum Erhalt von Verlustvorträgen?
Das BMF-Schreiben zum Fortbestand steuerlicher Verluste beim Erwerb von Anteilen zu Sanierungszwecken
Mit Schreiben vom 29. April 2026 hat das BMF zur Anwendung der sog. Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG Stellung genommen.
Im Grundsatz versagt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG einen Verlustabzug, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Beteiligungs- oder Stimmrechte an einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen oder an eine Personengruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden (oder ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist). Im Zuge der Finanzkrise 2008 wurde § 8c KStG um eine sog. Sanierungsklausel, § 8c Abs. 1a KStG, ergänzt. Danach ist ein Beteiligungserwerb nicht schädlich, wenn er zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt.
Die Europäischen Kommission hatte die Sanierungsklausel als mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Beihilferegelung eingeordnet. Der EuGH hob den entsprechenden Beschluss der Kommission jedoch mit Urteilen vom 28. Juni 2018 (C-203/16 P und C-208/16 P) auf, so dass die Sanierungsklausel rückwirkend ab 2008 wieder in Kraft gesetzt wurde. Acht Jahre nach den EuGH-Urteilen hat die Finanzverwaltung erstmals zur Sanierungsklausel Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 soll die bisherigen Schreiben zu § 8c KStG und § 8d KStG ergänzen. Es konkretisiert die Verwaltungsauffassung u.a. zu den Anforderungen an einen Beteiligungserwerb „zum Zwecke der Sanierung“, Besonderheiten in Konzernstrukturen und Vorgaben für den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen. Nachfolgend haben wir ausgewählte wesentliche Punkte des BMF-Schreibens zusammengefasst:
Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung
- Der Beteiligungserwerb muss für Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgen, wobei die Sanierung als eine Maßnahme definiert wird, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
- Die Anwendung der Sanierungsklausel setzt voraus, dass die Körperschaft nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist und die Sanierungsmaßnahmen geeignet sind, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen.
- Die Körperschaft muss Unterlagen vorlegen, aus denen sich ihre Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht des Erwerbers und die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen nachweislich ableiten lassen. Ein für insolvenzrechtliche Zwecke erstellter Sanierungsplan (§§ 217 ff. InsO) oder ein Restrukturierungsplan sollen als Nachweis ausreichen, wenn der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des Sanierungsplan- oder Restrukturierungsplans ist. Dasselbe soll auch für ein Sanierungsgutachten gelten, das für Dritte nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (z.B. nach IDW S 6) erstellt wurde.
- Die Kausalität zwischen Beteiligungserwerb und Sanierung ist nach Auffassung der Verwaltung nur dann gegeben, wenn dieser zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem bei der Körperschaft Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung droht oder eingetreten ist.
Konzernsachverhalte
In Konzernstrukturen sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm für jede Verlustgesellschaft (unmittelbar und mittelbar) gesondert zu prüfen.
Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
Die Anwendung der Sanierungsklausel setzt den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen voraus. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dieser nur anzunehmen, wenn die Körperschaft (mindestens) eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Vorliegen einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung,
- Einhaltung der Lohnsummenregelung oder
- Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens durch Einlagen.
Die Finanzverwaltung fordert, dass die Einlagen in die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach dem Beteiligungserwerb erfolgen und mindestens 25 % des in der Steuerbilanz zum Schluss des dem Beteiligungserwerb vorangegangenen Wirtschaftsjahres vorhandenen Aktivvermögens zu Buchwerten entsprechen. Der Erlass von Verbindlichkeiten soll der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleichstehen, soweit die Forderungen werthaltig sind. Das soll auch dann gelten, wenn die Verbindlichkeit gegen Besserungsschein erlassen wird.
Vermögensübertragungen im Rahmen von Umwandlungen und Einbringungen sind als Zuführung von Betriebsvermögen in die Verlustkörperschaft zu berücksichtigen, soweit diese zu einer Erhöhung des steuerlichen Eigenkapitals bei dieser führen. Bei Einbringungen nach §§ 20 und 21 UmwStG ist eine Betriebsvermögenszuführung in der Höhe zu berücksichtigen, in der das eingebrachte Betriebsvermögen oder die eingebrachten Anteile von der übernehmenden Gesellschaft angesetzt werden (d. h. gemeiner Wert, Zwischenwert oder Buchwert).
Ausschluss der Sanierungsklausel
Die Anwendung der Sanierungsklausel soll ausgeschlossen sein, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.
Rechtsfolgen
Findet die Sanierungsklausel Anwendung, so ist der Beteiligungserwerb, der zum Zwecke der Sanierung erfolgte, für die Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG unbeachtlich. Das bedeutet, dass dieser Beteiligungserwerb nicht zu einem Verlustuntergang führt. Dieser Beteiligungserwerb löst dann weder einen vollständigen Verlustuntergang aus, noch ist er mit anderen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 8c Abs. 1 KStG erfolgten Beteiligungserwerben zusammenzurechnen.
Fazit
Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel ist jedenfalls zu begrüßen und dient dem Steuerpflichtigen als wichtiger Leitfaden bei Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit dem Untergang ertragsteuerlicher Verlustvorträge bei der übertragendenden Sanierung im Wege eines Share Deals. Insgesamt bleibt die Sanierungsklausel jedoch eine umfassende Regelung mit hohen administrativen und strengen betrieblichen Anforderungen. Dabei dürfte die Einhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen für die Finanzverwaltung das Kernelement bilden. Der Steuerpflichtige sollte die vorgeschriebenen Voraussetzungen unbedingt einhalten, um die negativen Rechtsfolgen der rückwirkenden Nichtanwendung der Sanierungsklausel zu vermeiden. Sofern es sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Sanierungsklausel rückwirkend nicht anzuwenden war, ist der Anteilserwerb für Zwecke 50 %-Grenze im Fünfjahreszeitraum rückwirkend einzubeziehen. Hierdurch kann sich das rückwirkende Ereignis auf einen anderen Veranlagungszeitraum beziehen und zu einer ungewünschten Erreichung der 50 %-Grenze führen und damit zum Untergang des gesamten Verlustvortrags.
Hinzuweisen ist auch auf das beim Bundesverfassungsgericht weiterhin anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Az. 2 BvL 19/17). Mit Beschluss vom 29. August 2017 (2 K 245/17) hatte das FG Hamburg das Bundesverfassungsgericht zu der Frage angerufen, ob der vollständige Verlustuntergang bei Kapitalgesellschafter bei Anteilsübertragungen über 50 % verfassungsgemäß sei.

