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Mögliche Nachforderungen zu § 17e EnWG-Ansprüchen

Kein Abzug iHv 0,4 ct/kWh vom Ausgangswert der Berechnung

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 21. September 2020 (Az. 3 U 1099/20) das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. März 2020 (Az. 1 HK O 28/19) bestätigt.

  • Danach darf der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bei der Berechnung der Entschädigungshöhe nach § 17e EnWG nicht 0,4 cent/kWh vom anzulegenden (Ausgangs-)Wert abziehen.
  • Berechnungsgrundlage für die Entschädigungshöhe ist der anzulegende Wert in voller Höhe, in den ersten 8 Betriebsjahren gemäß § 50 Abs. 3 EEG 2014 regelmäßig 19,4 ct/kWh.

Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf praktisch alle bestehenden Offshore-Windkraftanlagen haben, denn gemäß der Übergangsvorschrift in § 118 Abs. 21 EnWG 2017 gilt die Regelung in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Wortlaut für alle Projekte, die entweder

  • bis zum 29. August 2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 17 Abs. 2a EnWG 2017, oder
  • bis zum 31. Dezember 2016 eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Abs. 3 S.1 EnWG 2012 erhalten haben

(und damit wohl für alle dem Netzanbindungsregime vor dem WindSeeG unterliegenden Anlagen).

Für deren Ansprüche nach § 17e EnWG gilt damit das folgende:

  • Bei zukünftigen Ansprüchen kann die Abrechnung auf Grundlage eines Ausgangswerteseinschließlich der 0,4 ct/kWh erfolgen, also regelmäßig 19,4 ct/kWh.
  • Bei bereits abgerechneten Ansprüchen kann eine Nachberechnung für alle Ansprüche rückwirkend bis zum 1. Januar 2017 erfolgen. Die Abrechnung müsste für die Ansprüche aus 2017 regelmäßig bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen, um eine Verjährung zu verhindern.
  • Ansprüche aus der Zeit vor dem, 1. Januar 2017 dürften im Regelfall (vorbehaltlich bspw. laufender Verfahren oder Verjährungsverzichte) verjährt sein.
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