WindSeeG-Novelle – Referentenentwurf mit neuem Auktionsdesign
Das BMWE hat gestern den lang erwarteten Referentenentwurf zur Novellierung des Windenergie-auf-See-Gesetzes veröffentlicht. Der Entwurf sieht insbesondere für die Ausschreibungen künftiger Offshore-Windprojekte weitreichende Änderungen vor, enthält darüber hinaus aber auch zahlreiche weitere interessante Neuerungen.
Eine erste Einschätzung:
Ausbauziele mit möglicher Anrechnung grenzüberschreitender Kooperationsprojekte
Das BMWE beabsichtigt, die bestehenden gesetzlichen Ausbauziele beizubehalten und gleichzeitig die Anrechnung grenzüberschreitender Kooperationsprojekte auf diese Ziele zuzulassen. Um das Ausbauziel von 70 GW bis 2045 zu erreichen, müssten daher ab 2035 jährlich durchschnittlich knapp 3.000 MW in Betrieb genommen werden.
Neues zweistufiges Auktionsdesign für beide Flächenarten, CfDs erst auf der zweiten Stufe:
Das dynamische Gebotsverfahren soll nunmehr für beide Flächenarten in zwei Stufen zur Anwendung kommen. In der ersten Stufe wird eine marktliche Realisierung ohne Förderung abgefragt. Kommt es hier zu keinem Zuschlag, sieht die zweite Stufe eine Absicherung über zweiseitige Differenzverträge (two-sided CfDs) vor. Der WindSeeG-E verweist dafür auf die Regelungen des ebenfalls noch nicht verabschiedeten Entwurfs des EEG 2027. Ein Indexierungsmechanismus ist im Gesetzentwurf allerdings nicht vorgesehen. Wie auch das EEG 2027 stehen die Regelung auch noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Neue Bewertungskriterien für voruntersuchte Flächen:
An die Stelle der bisherigen qualitativen Kriterien sollen optional abzugebende Erklärungen zu Bewertungskriterien (Resilienz bzgl, Dauermagneten, CO₂-Fußabdruck) treten. Diese können den maßgeblichen Gebotswert reduzieren und – sofern es zu einer Förderung über CfDs kommt – den anzulegenden Wert erhöhen. Für die Nichteinhaltung zugesagter Bewertungskriterien sind Pönalen vorgesehen.
Verschärfung der Absicherungsmechanismen:
Die Sicherheit zur Absicherung der Pönalen bei Nichteinhaltung gesetzlicher Meilensteine soll erhöht werden. Die im Rahmen der marktlichen Realisierung abgegebenen Gebotswerte sollen nach dem Gesetzesentwurf vollumfänglich durch weitere zu stellende Sicherheiten abgesichert werden. Aus der entsprechenden Begründung ergibt sich jedoch, dass die Sicherheit wohl nur die ersten 10 % des zu zahlenden Gesamtbetrags absichern soll.
Umsetzung europarechtlich determinierter Kriterien:
Für voruntersuchte Flächen soll insbesondere Resilienz als Präqualifikationskriterium eingeführt werden. Für beide Flächenarten ist zudem ein Präqualifikationskriterium zur Cyber- und Datensicherheit vorgesehen. Bei Verstößen gegen die Präqualifikationsanforderungen soll der Zuschlag widerrufen werden können.
Verlängerung der Betriebsdauer:
Die Betriebsdauer von Offshore-Windenergieanlagen soll von bislang 25 auf 35 Jahre verlängert werden.
Effizientere Nutzung der Offshore-Netzinfrastruktur:
- 2-GW-Offshore-Netzanbindungssysteme: Die Netzanbindung soll künftig verstärkt über 2-GW-Systeme erfolgen. Hierzu ist insbesondere die Streichung des sogenannten 2K-Kriteriums in § 17d Abs. 1b EnWG vorgesehen.
- Jährliches Ausschreibungsvolumen und Overplanting: Statt wie bisher 4000 MW, soll dem BSH durch den Korridor von 2000 und 4800 MW Ausschreibungsvolumen ab 2027 mehr Flexibilität an die Hand gegeben werden. Gleichzeitig soll das BSH auch weiterhin die Möglichkeit haben, im FEP flächenspezifisch weiterhin Überbauungsgrade von bis zu 20 % festzulegen, obwohl bereits der Gesetzgeber anerkennt, dass der Überbauungsgrad in der Regel unterhalb der 20 % sinnvoll ist.
- Wake-Effekte: Auch zur Reduzierung von Abschattungseffekten sieht das BMWE keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Vielmehr soll das BSH im Rahmen der nächsten Fortschreibung des FEP entsprechende Maßnahmen prüfen. Hierzu zählen insbesondere eine Verringerung der Leistungsdichte auf einzelnen Flächen sowie teilweise Flächenneuzuschnitte. Ziel sind höhere Volllaststunden und eine effizientere Nutzung der Offshore-Flächen.
Offshore-Rettungsinfrastruktur:
Für die bislang weitgehend ungeregelte Rettungsinfrastruktur in küstenfernen Gebieten der deutschen AWZ sieht der Entwurf eine Bündelung der Verantwortung bei den Vorhabenträgern vor. Damit erhofft sich das BMWE eine lückenlose Rettungskette und zugleich wirtschaftlich effiziente Strukturen im Sinne des Arbeitsschutzes.
Der Referentenentwurf setzt damit an mehreren zentralen Stellschrauben für den weiteren Offshore-Ausbau an – vom Ausschreibungs- und Förderdesign über die Projektabsicherung bis hin zur effizienteren Nutzung von Flächen und Netzinfrastruktur.
Es ist zu erwarten, dass die Branche in der nun gestarteten Anhörung trotz der kurzen Stellungnahme-Frist auf den Vorschlag umfassend reagieren wird, da der Referentenentwurf bisher keine Regelungen für bereits bezuschlagte Projekte vorsieht, die angesichts der massiven Netzverzögerungen und Projektherausforderung Abhilfe schaffen könnten. Am 26. August hat das Kabinett den Vorschlag erneut auf der Tagesordnung.


