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Wirtschaftsbooster oder laues Lüftchen? Novelle zum Energie- und Stromsteuergesetz soll zum 1. Januar 2026 kommen

Hintergrund

Zur Umsetzung der selbstgesteckten Ziele des Koalitionsvertrages hat die aktuelle Bundesregierung eine Gesetzesinitiative zur Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts aus der letzten Legislatur (vergleiche BT-Drucksache 20/121351) erneut aufgegriffen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf seiner Homepage am 23. Juli 2025 den Referentenentwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ veröffentlicht (siehe hier). Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Der Entwurf ist nun in der Verbändeabstimmung und muss noch das formale Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Das Stromsteuerrecht hat in einigen Bereichen nicht Schritt gehalten mit den energiewirtschaftlichen Entwicklungen und bildet die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität sowie Energiespeicherung nicht mehr zutreffend ab. Auch mit dem Ziel eines Bürokratieabbaus hat sich in der jüngeren Vergangenheit vor allem im Kontext von dezentralen Versorgungskonzepten die Notwendigkeit zu Anpassungen des Rechtsrahmens abgezeichnet.

Der Gesetzesentwurf sieht die Änderung von sechs Gesetzen und Verordnungen vor. Die wesentlichen Inhalte im Hinblick auf die Stromsteuer haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Kerninhalte

  • Die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft soll dauerhaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz festgeschrieben werden. Damit soll das Strompaket, welches eine weitgehende Erstattung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Dezember 2025 vorsieht, entfristet und damit weiterhin potenziell deutschlandweit 600.000 Unternehmen Entlastung verschafft werden.
  • Das Strom- und Energiesteuerrecht soll an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt werden. Im Energiesteuerbereich soll die nationale Umsetzung der EU-rechtlich vorgegebenen (vgl. Artikel 14 der Energiesteuerrichtlinie) Pflicht zur Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht werden. Zu diesem Zweck soll § 53 EnergieStG geändert werden und die dort normierte Entlastung einheitlich auf die weit überwiegende Mehrheit der Energieerzeugnisse angewendet werden (während z.B. die bislang in § 49 EnergieStG geregelten Entlastungen zur Stromerzeugung in dieser Regelung aufgehen). Durch die Vereinheitlichung soll Bürokratie abgebaut werden.
  • Zudem soll Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis zwei MW elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit werden, ohne ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke etablieren zu müssen.
  • Im Kontext der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen werden. Dadurch sollen Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ zukünftig entfallen und es ermöglicht werden, dass der Betreiber einer Ladesäule bei Bezug von dezentral produziertem Strom (bspw. durch eine Dach-PV Anlage) als Letztverbraucher gilt und damit von Stromsteuerbefreiungen profitieren kann. Für die dringend geforderte Mobilitätswende ist dies eine wichtige Erleichterung.
  • Für das bidirektionale Laden sollen klare Vorgaben geschaffen werden. Das soll verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
  • Der Begriff des Stromspeichers soll technologieoffen neu definiert werden. Eine Mehrfachbesteuerung für ein- und ausgespeisten Strom soll umfassend vermieden werden. Insofern wird die bisherige Privilegierung von Batteriespeichern auf elektrochemischer Basis auf sämtliche Stromspeicher unabhängig der Speichertechnologie ausgedehnt. Zudem wird erstmals vorgesehen, dass steuerfrei erzeugter und in einem Stromspeicher eingespeister Strom bei erneuter Rückumwandlung im Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei bleibt.
  • Die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung soll aufgehoben und für die Beurteilung einer Steuerbefreiung künftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden. Zusätzlich sollen Anzeige- und Berichtspflichten in Mieterstromkonstellationen verringert werden.

Ausblick

Auch wenn die von der Wirtschaft erhoffte und durch den Koalitionsvertrag ursprünglich in Aussicht gestellte, vollumfassende Stromsteuersenkung voraussichtlich ausbleiben wird, können die in Aussicht gestellten Änderungen gerade für dezentrale Stromversorgungsmodelle in Kombination mit Ladepunkten und/oder Stromspeichern spürbare Auswirkungen auf das Geschäftsmodell haben.

Aufgrund dessen, dass viele Regelungsinhalte bereits Gegenstand eines Gesetzesentwurfs der vorherigen Legislatur waren, besteht ein breiter parlamentarischer Konsens und ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026 ist wahrscheinlich.

Nichtsdestotrotz üben Verbände und Organisationen Kritik an dem Referentenentwurf. Es wird spannend sein zu beobachten, ob und wie die Bundesregierung auf diese Kritik reagiert. In den eingereichten Stellungnahmen werden teils weitreichende Änderungen gefordert. Diese haben weitreichende finanzielle Auswirkungen („Stromsteuersenkung für alle“). Auch der Vorschlag des BMF, die Stromsteuerbefreiung für Anlagen, die Strom aus Biomasse, Klär- oder Deponiegas erzeugen, auf eine Leistung von zwei MW zu begrenzen, stößt auf Kritik. Der pauschale Ausschluss größerer Anlage würde Biogasanlagen und Holzheizkraftwerke mit Kohle- und Gaskraftwerken gleichsetzen. Die kommunalen Betreiber von Kläranlagen, die entsprechende Gase verstromen, weisen darauf hin, dass der Wegfall der Steuerbefreiung steigende Abwassergebühren nach sich ziehen werde. Der Wegfall der Vergünstigung stehe schließlich im Widerspruch zur neuen EU-Kommunalabwasserichtlinie. Dass das BMF Hürden für dezentrale Stromerzeugungskonzepte, etwa für Mieterstrom, abbauen will, wird begrüßt. Es werden jedoch Klarstellungen für den Fall gefordert, dass Mieterstrommodellen von Energiedienstleistern umgesetzt werden. Es solle ausdrücklich klargestellt werden, dass die Begünstigung auch in dem Fall anwendbar sei, dass ein Energiedienstleister als Betreiber oder administrative Dienstleister für ein Mieterstromprojekt auftritt.

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