Zur eingeschränkten Geltung des Geheimwettbewerbs unter dem EEG 2017
Ein Aufsatz von Dr. Daisy Walzel und Dr. Carmen Schneider
Kartellabsprachen bei öffentlichen Ausschreibungen sind selbstverständlich verboten. Dies gilt – so könnte man meinen – auch für Ausschreibungen unter dem EEG 2017. Zwar geht es hier (anders als unter dem klassischen Vergaberecht) nicht um Vorgänge der öffentlichen Beschaffung, sondern um die öffentliche Förderung der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien. Dennoch liegt die laienhafte Annahme nahe, dass der Grundsatz des Geheimwettbewerbs auch hier uneingeschränkt gelten muss. Der Beitrag von Dr. Daisy Walzel und Dr. Carmen Schneider untersucht, warum diese vordergründige Annahme unter dem EEG 2017 (zu Recht) jedoch nur eingeschränkt gilt und geht dabei auch auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom September 2018 ein. Das Ergebnis mag überraschen, fügt sich nach Auffassung der Autorinnen jedoch zwanglos in die Systematik und Ratio des EEG 2017 ein.
Den gesamten Aufsatz finden Sie in der EnWZ 2019, 339-343.